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Haftung der Beiratsmitglieder einer Wohnungseigentümergeinschaft

Ab dem 21.11.2012 hat die iMMOTRUST Hausverwaltung das Vermögensschadens-Haftpflichtrisiko ihrer im Verwaltungsbestand tätigen Beiräte mit versichert.

verfasst am 26.11.2012 10:30

Heute besteht Einigkeit darüber, dass eine Haftung des Verwaltungsbeirats gegenüber der Eigentümergemeinschaft bestehen kann. Eine solche Haftung leitet sich nicht aus einer Analogie zu gesellschaftrechtlichen Normen her, wenn die Mitglieder des Beirats unentgeltlich oder nur gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung tätig sind. Liegt eine bezahlte Tätigkeit und damit ein Dienst- und Werkvertragsverhältnis vor, ergibt sich die Haftung aus den Regelungen der §§ 611, 675 BGB. Das ist im Bestand der iMMOTRUST Hausverwaltung derzeit regelmäßig nicht der Fall.

Eine Haftung der Verwaltungsbeiratsmitglieder erfordert zunächst bei der Wohnungseigentümergemeinschaft den Eintritt eines Schadens. Dieser ist im Einzelfall zu ermitteln. Darüber hinaus muss die Handlung oder das Unterlassen der Mitglieder des Verwaltungsbeirats für den Eintritt des Schadens auch kausal sein. Dabei haftet, da es sich bei dem Verwaltungsbeirat nicht um ein rechtsfähiges Organ handelt, jedes Mitglied für sein eigenes Verschulden.

Achtung:

Eine Haftung kommt nach dem deutschen Rechtssystem grundsätzlich mangels anderweitiger Bestimmungen neben der Schadensvoraussetzung nur bei Vorliegen eines Verschuldens in Betracht.

Bei der Verschuldenshaftung wird zwischen der Haftung aufgrund "vorsätzlichen Handelns" und "fahrlässigen Handelns" unterschieden. Für Vorsatz wird eine Einstandspflicht stets gegeben sein. 

Die iMMOTRUST Hausverwaltung hat mit Wirkung zum 21.11.2012 für die im Verwaltungsbestand tätigen Verwaltungsbeiratsmitglieder gem. § 29 WEG die persönliche gesetzliche Haftpflicht in ihrem Vermögensschaden-Haftpflichtvertrag mit eingeschlossen. Die entsprechenden Versicherungssummen werden auf Nachfrage mitgeteilt.

 

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