Heute besteht Einigkeit darüber, dass eine Haftung des Verwaltungsbeirats gegenüber der Eigentümergemeinschaft bestehen kann. Eine solche Haftung leitet sich nicht aus einer Analogie zu gesellschaftrechtlichen Normen her, wenn die Mitglieder des Beirats unentgeltlich oder nur gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung tätig sind. Liegt eine bezahlte Tätigkeit und damit ein Dienst- und Werkvertragsverhältnis vor, ergibt sich die Haftung aus den Regelungen der §§ 611, 675 BGB. Das ist im Bestand der iMMOTRUST Hausverwaltung derzeit regelmäßig nicht der Fall.